Arzneimittel, die sich durch eine Wirksamkeit mit hoher Verträglichkeit und geringen Nebenwirkungen auszeichnen, sind in der Regel nicht rezeptpflichtig. Dazu gehören auch die meisten pflanzlichen Präparate (Phytopharmaka). Diese sind nachweislich wirksam, meist sehr preisgünstig und aufgrund ihrer guten Verträglichkeit bei Patienten wie auch Medizinern entsprechend beliebt. Medikamente, die durch speziellere Wirkstoffe oder komplexere Wirkkomponenten stärker auf den Organismus einwirken und mehr Nebenwirkungen hervorrufen, erfordern eine strengere ärztliche Überwachung und Dokumentation, die durch die Rezeptpflicht gewährleistet wird.
Durch das GMG (Gesundheits-Modernisierung-Gesetz) ist leider Ihnen, dem Verbraucher, nicht erklärt worden, warum Phytopharmaka aus der Erstattungspflicht genommen wurden. Für Sie hat es den Anschein, dass sie keine Wirksamkeit haben. Aber genau das ist nicht der Fall.
Jedes Medikament muss eine Zulassung beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) beantragen. Diese Zulassung muss die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität belegen, ansonsten darf das Arzneimittel gar nicht auf dem Markt.
Der BAH (Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller) hat das Grüne Rezept in hohen Auflagen an die Arztpraxen in Deutschland verteilt. Mit einer Verordnung auf dem Grünen Rezept erhält der Patient ein Rezept mit der fachlich-ärztlichen Bestätigung, dass dieses Medikament für ihn richtig ist.
Der große Vorteil dieses Rezeptes liegt in der detaillierten Angabe des verordneten Präparates, dessen Namen, Dosis und Einnahmeempfehlung. So wird gewährleistet, dass der Patient genau das Medikament erhält, das für ihn und seine Therapie am besten geeignet ist. Außerdem kann es in vielen Fällen auch als Nachweis von außergewöhnlichen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen bei der Steuererklärung dienen.
Vertrauen Sie dem „Grünen Rezept“ und fordern Sie es bei Ihrem Arzt an. Nur so kann das Vertrauen von Arzt und Patient in die Phytopharmaka wieder wachsen.