Die Definition eines Fertigarzneimittels ist im § 4 (1) des Arzneimittelgesetzes zu finden. Sie lautet: „Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht … werden.“ Sie enthalten die Arzneistoffe meist in Form von Tabletten, Kapseln, Tropfen, Säften, Salben und Zäpfchen. Für die Phytotherapie (Heilen mit Pflanzen) stehen auch zahlreiche Fertigarzneimittel in den Apotheken zur Verfügung, in denen Drogen oder Zubereitungen von Drogen verarbeitet sind. Bei den Drogenzubereitungen unterscheidet man die geschnittene Droge zur Bereitung eines Tees, die gemahlenen Droge (= Drogenpulver) und den Trockenextrakt zur Herstellung von Tabletten, Kapseln und Dragees, die Tinktur zur Bereitung von Tropfen sowie den Fluidextrakt für Säfte, Salben und andere Einreibungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Ein Fertigarzneimittel mit einer Drogenzubereitung als Wirkstoff nennt man ein „pflanzliches Arzneimittel“ oder Phytopharmakon (Mehrzahl: Phytopharmaka).